Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum System-Mietvertrag
1. Allgemeines
1.1 Die SEC-COM erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn die SEC-COM nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.
1.2 Diese AGB gelten auch dann, wenn die SEC-COM in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistung durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenen Verzicht auf die Geltung seiner eigenen AGB.
1.3 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens der SEC-COM zustande. Erfolgt die Leistung durch die SEC-COM, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit der Lieferung bzw. mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
2. Vertragsgegenstand, Leistungen, Nutzungsrechte
2.1 Die SEC-COM vermietet dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages Hardware und Standardsoftware. Der Kunde erhält ein Bedienungshandbuch für die gelieferte Hardware sowie eine Dokumentation für die Software.
Hard- und Software werden als einheitliches System vermietet, das nachfolgend als „Mietsache“ bezeichnet wird.
Die Mietsache wird zu dem im Mietvertrag bzw. dem Leistungsschein oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten vertragsgemäßen Gebrauch überlassen. Beschaffenheit, Umfang, Einsatzbedingungen und Systemumgebung der Mietsache ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ebenfalls aus dem jeweiligen Mietvertrag bzw. Leistungsschein bzw. der Auftragsbestätigung, jeweils mit der entsprechenden Produktbeschreibung, sowie ergänzend ggf. aus dem Bedienungshandbuch und der Dokumentation, in dieser Reihenfolge.
2.2 Die Ausgestaltung der Mietsache beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden. Der Mietvertrag bzw. Leistungsschein gibt insbesondere die vereinbarten Leistungskriterien wieder. Er enthält u. a. auch die für die Feststellung der Betriebsbereitschaft gem. Ziffer 6 zu vereinbarenden Kriterien.
2.3 Die SEC-COM liefert die in Ziff. 2.1 bezeichnete Mietsache gegen gesonderte Berechnung zu dem im Leistungsschein angegebenen Aufstellungsort. Die SEC-COM übernimmt ferner gegen gesonderte Berechnung die Aufstellung der Mietsache und führt die Betriebsbereitschaft herbei. Die Anlieferung der Mietsache, die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft sowie die Durchführung der Überprüfung der Betriebsbereitschaft erfolgen zu den im Mietvertrag bzw. Leistungsschein festgelegten Zeitpunkten und Kriterien. Weitere Leistungen der SEC-COM sind gesondert zu beauftragen und gesondert zu vergüten.
2.4 Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Drittprogrammen durch die SEC-COM sind nur geschuldet, soweit diese zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des im Mietvertrag bzw. Leistungsschein definierten vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind.
Die SEC-COM ist berechtigt dem Kunden verbesserte neue Versionen der vermieteten Software – im Folgenden „neue Versionen“ – mit mindestens dem gleichen Leistungsinhalt/-umfang wie bei dem bei Vertragsschluss vereinbarten – zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Für diese neuen Versionen gelten die zwischen den Parteien getroffenen Regelungen entsprechend. Der Kunde ist verpflichtet nach einer angemessenen Zeit, die drei Monate nicht überschreitet, lediglich nur noch diese neuen Versionen einzusetzen, es sei denn dies ist ihm unzumutbar.
2.5 Etwaige Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Beratungsleistungen für den Mietvertrag bzw. Leistungsschein erbringt die SEC-COM nur auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages.
2.6 Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Die Mietsache darf nur zu den im Mietvertrag bzw. Leistungsschein näher bezeichneten Zwecken verwendet werden. Der Kunde ist ohne vorherige Zustimmung der SEC-COM nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs zulässig.
2.7 An der Software räumt die SEC-COM dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, diese bei sich während der Mietzeit für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks zu nutzen. Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit notwendige Software, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei der SEC-COM.
2.8 Die SEC-COM ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
2.9 Die SEC-COM kann das Nutzungsrecht des Kunden – vorbehaltlich Ziffer 2.9 – widerrufen oder auch den gesamten Vertrag kündigen, wenn der Kunde nicht unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Widerruf bzw. die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung; Ziffer 13.1 gilt entsprechend. Die SEC-COM hat dem Kunden vor dem Widerruf oder der Kündigung eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf bzw. die fristlose Kündigung rechtfertigen, kann die SEC-COM den Widerruf bzw. die Kündigung auch ohne Fristsetzung aussprechen.
Der alleinige Widerruf des Nutzungsrechtes gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages.
Der Kunde hat der SEC-COM nach erfolgtem Widerruf bzw. erfolgter Kündigung die Einstellung der Nutzung innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen.
Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Nutzungsrechts, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.
3. Mietzins
3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein.
3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %.
3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten.
3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch die SEC-COM gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages.
3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten der SEC-COM zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten der SEC-COM gutgeschrieben ist.
3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist die SEC-COM berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Die SEC-COM ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen.
3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber der SEC-COM zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann die SEC-COM den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird die SEC-COM frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
3.8 Die SEC-COM ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist die SEC-COM berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht der SEC-COM, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde-liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.
3.10 Die SEC-COM wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von der SEC-COM die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die SEC-COM wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen.
3.11 Die SEC-COM kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:
– ein gemeldeter Mangel im Zusammenhang mit dem Einsatz des Mietgegenstandes in nicht freigegebener Umgebung oder mit durch den Kunden oder Dritte vorgenommenen Veränderungen des Mietgegenstandes steht,
– zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe insbesondere Ziffer 5) anfällt.
Soweit die SEC-COM berechtigt ist, eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwands zu verlangen, wird diese, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten der SEC-COM abgerechnet.
4. Termine und Fristen
4.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie von der SEC-COM und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Frist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss bzw. mit Absendung der Auftragsbestätigung.
Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass die SEC-COM seinerseits die für ihn notwendigen Lieferungen und Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
4.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die die SEC-COM nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.
4.3 Gerät die SEC-COM mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzug für jede vollendete Woche auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann, begrenzt. Die Verzugshaftung ist insgesamt begrenzt auf 5 % des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der SEC-COM beruht.
4.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von der SEC-COM zu vertreten ist.
Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der aufgrund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % des Gesamtpreises des jeweiligen Vertragswertes. Ziffer 4.3 gilt entsprechend.
5. Pflichten des Kunden
5.1 Der Kunde benennt der SEC-COM einen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann. Dieser hat für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die SEC-COM soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere einen Remotezugang auf das System zu ermöglichen und vorhandenes Analysematerial zur Verfügung zu stellen. Er hat insbesondere vor der Anlieferung der Mietsache die ihm von der SEC-COM rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache erforderlich sind.
5.3 Der Kunde wird die SEC-COM unverzüglich schriftlich (Ziffer 13.1) über Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten. Der Kunde wird die SEC-COM ferner über aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen (z. B. des Netzbetreibers, Access-Providers) und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Der Kunde wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, für eine ordnungsgemäße Datensicherung und eine angemessene Ausfallvorsorge von bei ihm vorhandener technischer Komponenten (Hardware/Software) Sorge tragen.
Erhöht sich der Aufwand der SEC-COM, kann dieser auch, unbeschadet anderer Ansprüche, die Vergütung des von ihm erbrachten Mehraufwandes verlangen, es sei denn, der Kunde hat im Falle einer Störung die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs. Die Berechnung der Vergütung für den Mehraufwand erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten der SEC-COM.
5.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege-, und Gebrauchsanweisungen der SEC-COM, insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen, insbesondere Schilder, Seriennummern, Aufschriften, Urheberrechtsvermerke, Marken oder Ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
5.5 Der Kunde hat etwaige Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Mangelerkennung und analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren der SEC-COM nutzen. Der Kunde hat darüber hinaus die SEC-COM bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.
5.6 Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten der SEC-COM, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten der SEC-COM den freien Zugang zu der Mietsache für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.
6. Feststellung der Betriebsbereitschaft
Die SEC-COM und der Kunde werden, nachdem die SEC-COM dem Kunden die Mietsache zur Verfügung gestellt hat, gemeinschaftlich die ordnungsgemäße Betriebsbereitschaft feststellen. Hierzu werden die SEC-COM und der Kunde ggf. anhand von im Mietvertrag bzw. Leistungsschein vereinbarten Kriterien (Ziffer 2.2) sich davon überzeugen, dass die zur Verfügung gestellte Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand ist. Soweit die Betriebsbereitschaft gegeben ist, wird der Kunde dies auf einem entsprechenden Formular der SEC-COM bestätigen.
7. Änderungen an der Mietsache/Veränderung des Aufstellungsortes
7.1 Die SEC-COM ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. Die SEC-COM wird den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis setzen. Entstehen dem Kunden aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese von der SEC-COM zu ersetzen.
7.2 Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung der SEC-COM. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Zustimmungsfreie Handlungen des Kunden im Hinblick auf die überlassenen Computerprogramme nach § 69 d UrhG bleiben unberührt. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Kunde auf Verlangen der SEC-COM den ursprünglichen Zustand wieder her.
7.3 Die Aufstellung der Mietsache an einem anderen als dem im Mietvertrag festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorherigen Zustimmung der SEC-COM. Die SEC-COM wird seine Zustimmung nur versagen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Umsetzung für ihn unzumutbar machen. Die SEC-COM kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von ihm oder durch von ihm benannten qualifizierten Fachleuten zu marktüblichen Preisen vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde.
8. Sachmängel
8.1 Die SEC-COM verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft.
8.2 Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind.
8.3 Die verschuldensunabhängige Haftung der SEC-COM nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
8.4 Der Kunde hat etwaige Mietmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren der SEC-COM nutzen; Ziffer 13.1 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus die SEC-COM auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Der Kunde wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausüben; diese bemisst sich i. d. R. auf zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden.
8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten der SEC-COM durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist der SEC-COM ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann die SEC-COM die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
8.6 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der SEC-COM ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von der SEC-COM verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
8.7 Die Rechte des Kunden auf Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung der SEC-COM Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für die SEC-COM unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gem. § 536a Abs. 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
8.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die SEC-COM, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
8.9 Die SEC-COM kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit
– er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag oder
– zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden insbesondere gemäß Ziffer 5.2 und 5.3 anfällt.
8.10 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1–10.4.
9. Rechtsmängel
9.1 Die SEC-COM haftet dem Kunden gegenüber für eine durch seine Leistung erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Leistung durch den Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 8.2 gilt entsprechend.
9.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der SEC-COM seine Rechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die SEC-COM zu benachrichtigen. Die SEC-COM ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf seine Kosten abzuwehren.
9.3 Werden durch eine Leistung der SEC-COM Rechte Dritter verletzt, wird die SEC-COM nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:
– dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
– die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten.
Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
9.4 Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus. Diese beläuft sich i. d. R. auf zwei Wochen.
9.5 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 8.8. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1–10.4.
10. Haftung
10.1 Die SEC-COM haftet auf Schadensersatz
– für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
– nach dem Produkthaftungsgesetz und
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die die SEC-COM, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
10.2 Die SEC-COM haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung (wie z. B. im Falle der Verpflichtung zu mangelfreier Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Soweit die SEC-COM für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung je Schadensfall begrenzt auf das Sechsfache der monatlichen Miete. Die Haftung gemäß Ziffer 10.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.
10.3 Für die Verjährung gilt Ziffer 8.8 entsprechend.
10.4 Bei der notwendigen Wiederherstellung von Daten oder technischer Komponenten (Hardware/Software) haftet die SEC-COM nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung und angemessener Ausfallvorsorge in Bezug auf die technischen Komponenten durch den Kunden erforderlich ist.
Bei leichter Fahrlässigkeit der SEC-COM tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor dem Störfall eine ordnungsgemäße Datensicherung und angemessene Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung der SEC-COM vereinbart ist.
10.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen die SEC-COM gilt Ziffer 10.1–10.4 entsprechend.
11. Vertragslaufzeit/Ende des Mietverhältnisses
11.1 Der Vertrag wird ab dem vereinbarten Datum zunächst für die Dauer der vereinbarten Laufzeit abgeschlossen. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen. Der Vertrag kann im Übrigen mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, außer er wurde mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt. § 545 BGB findet keine Anwendung.
11.2 Das Kündigungsrecht des Kunden nach Ziffer 3.9 und nach Ziffer 8.6 sowie das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11.3 Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; Ziffer 13.1 gilt entsprechend.
11.4 § 56 TKG bleibt unberührt.
12. Rückgabe der Mietsache
12.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde der SEC-COM die Mietsache in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand vollständig zurückzugeben. Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassenen Computerprogramme auf den Originaldatenträgern einschließlich Bedienungs-/Installationshandbüchern und Dokumentationen. Gegebenenfalls erstellte Kopien und Downloads der von der SEC-COM überlassenen Computerprogramme sind vollständig und endgültig zu löschen oder zu vernichten. Der Kunde ist verpflichtet, der SEC-COM auf dessen Verlangen die vollständige Rückgabe und Löschung schriftlich zu bestätigen.
12.2 Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.
12.3 Sofern im Leistungsschein nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.
13. Verschiedenes
13.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform vereinbart worden ist (z.B. für eine Vertragsänderung oder einen Rücktritt) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Tagen in Textform durch die SEC-COM bestätigt werden; ein Fax bzw. eine E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis.
13.2 Die SEC-COM und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht – nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen der SEC-COM und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses.
13.3 Soweit die SEC-COM auf personenbezogene Daten zugreifen kann, die auf Systemen des Kunden gespeichert sind, wird er ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig (Art. 4 Ziff. 8 DS-GVO) und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Der Kunde wird mit der SEC-COM datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen. Die SEC-COM wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsverarbeitung und Weisungen des Kunden (z. B. zur Einhaltung von Lösch- und Sperrpflichten) für den Umgang mit diesen Daten beachten. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung.
Für das Verhältnis zwischen der SEC-COM und Kunde gilt: Gegenüber der betroffenen Person trägt die Verantwortung für die Verarbeitung (einschließlich der Erhebung und Nutzung) personenbezogener Daten der Kunde, außer soweit die SEC-COM etwaige Ansprüche der betroffenen Person wegen einer ihm zuzurechnenden Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde wird etwaige Anfragen, Anträge und Ansprüche der betroffenen Person verantwortlich prüfen, bearbeiten und beantworten. Das gilt auch bei einer Inanspruchnahme der SEC-COM durch die betroffene Person. Die SEC-COM wird den Kunden im Rahmen seiner Pflichten unterstützen.
Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch bei der Rückgabe der Mietsache einzuhalten. Details für den Umgang mit personenbezogenen Daten werden die Vertragspartner, soweit gemäß § 11 Abs. 2 BDSG oder sonstiger Rechtsnormen notwendig, vor der Zugriffsmöglichkeit der SEC-COM schriftlich vereinbaren. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
13.4 Der SEC-COM und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder die SEC-COM noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.
13.5 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ist der Sitz der SEC-COM.
14.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz der SEC-COM. Die SEC-COM ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.
Stand: 01.12.2021
